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§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen Narrenverein Bollenbach "Ruhmattenschimmel"

1.2 Nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "e.V."

1.3 Der Verein hat den Sitz in 77716 Haslach - Bollenbach, Kinzigstraße 8

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionell überlieferten fastnachtlichen Brauchtums.
 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch närrische Umzuüge, Veranstaltungen, der Pflege von Freundschaften zu gleichgesinnten Zünften und Vereinigungen in Deutschland und dem Ausland und der Gewinnung von Nachwuchs im heimatlichen Ort zur Erhaltung dieses fastnachtlichen Brauchtums.

2.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Verein zweckfremd sind oder durch unverhältnismäßig große Vergütungen, begünstigt werden.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Der Verein hat sowohl aktive als auch fördernde Mitglieder

3.2 Aktives Mitglied kann jede natürliche Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten ist eine Aufnahme als aktives Mitglied ab der Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.

3.3 Fördernde Mitglieder können alle voll geschäftsfähigen natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen, jedoch nicht unmittelbar mitwirken wollen oder können. Mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten ist auch eine Aufnahme als förderndes Mitglied ab der Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen der über die Aufnahme entscheidet. Der eintritt wird durch münddliche oder schriftliche Mitteilung wirksam. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4.2 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Auflösung oder Ausschluss

4.2.1 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

4.2.2 Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund möglich. Über den Ausschluss bestimmt der Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeitrage

5.1 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, nach Mitgliedsart (aktives oder förderndes Mitglied) unterschieden. Seine Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Es ist jährlich im Vorraus zu leisten, jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.

5.2 Die Beitragspflicht eines ausscheidenden Mitglieds erlischt mit Ende des kalenderjahres in welchem er ausscheidet.

§ 6 Organe des Vereins

6.1 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

7.1  Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und mindestens 3, bis zu 7 weiteren Beisitzern, wobei die Beisitzer auch aus bis zu 2 Jugendvertretern bestehen können.

7.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeeln zur Vertretung des Vereins berechtigt

7.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstands im Amt.

7.4 Mitglieder des Vorstands müssen auch Vereinsmitglied sein.

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wir im Verkündblatt der Gemeinde unter Beifügung der Tagesordnung mit Frist von 2 Wochen einberufen.

8.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert

8.3 Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig

8.3.1 In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

8.3.2 Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der anwesenden Mitglieder ist schriftlich oder geheim abzustimmen.

8.3.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei der Beschlusserfassung die Mehrheit des anwesenden Mitglieder.

8.3.4 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

8.3.5 Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist eine Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

8.3.6 Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlch. Der Auflösungsbeschluss ist nur wirksam, wenn eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ihn erfasst hat.

8.4 Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift eizusehen.

8.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn 2/3 der gesamten Mitglieder es für erforderlich halten. Der Vorstand hat innerhalb von 4 Wochen dem Wunsch der Mitglieder Folge zu leisten.

§ 9 Auflösung des Vereins

9.1 Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Haslach i.K., diie es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

10.1 Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Sitzung vom 22.4.1993 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Näheres regelt die Zunftordnung.